Gesetzliche Vorgaben

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige Schutzmaßnahmen zu entscheiden. Auch wir an der TU Clausthal haben für eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation unserer Universität zu sorgen.

So sind Beschäftigte über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen und Vorkehrungen für besonders gefährliche Arbeitsbereiche und Arbeitssituationen zu treffen. Bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen gibt das ArbSchG Gestaltungsspielräume, um den unterschiedlichen Gegebenheiten eines jeden Betriebes gerecht werden zu können.

Weitere rechliche Grundlagen und Vorschriften sind zu finden in:

Daneben gibt es eine Fülle an speziellen Verordnungen (nicht abschließend):

Die gesetzlichen Grundlagen werden ergänzt durch eine Reihe von technischen Regeln, Normen und Richtlinien, z.B.:

Personalvertretungsgesetz

Auch das Personalvertretungsgesetz (PersVG) wird durch die Vorschriften des ArbSchG an einigen Stellen, z. B. bei der Mitwirkung von Gefährdungsbeurteilungen usw. berührt. An der TU Clausthal gibt es folgende Dienstvereinbarungen:

Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Webseite zum Mutterschutz.

    Ansprechpartner

    Bei Fragen wenden Sie sich gern an:

    Dipl. Ing. Cyrus Samawatie

    Telefon: +49 53 23 / 72-35 35
    Mail: cyrus.samawatie@tu-clausthal.de

    Flemming Gloyer

    Telefon: +49 53 23 / 72-30 22
    Mail: flemming.gloyer@tu-clausthal.de