Infos für Vorgesetzte
Ihre Mitarbeiterin ist schwanger, was nun?
1. Mitteilung an die Personalabteilung durch die Schwangere
Ihre Mitarbeiterin hat Ihnen als Vorgesetzte:r ihre Schwangerschaft mitgeteilt. Bitte erinnern Sie Ihre schwangere Mitarbeiterin daran, schnellstmöglich auch die Personalabteilung zu informieren. Dazu benötigt sie Ihren Mutterpass mit dem errechneten Geburtstermin.
2. Gefährdungsbeurteilung erstellen
Idealerweise liegt eine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz der schwangeren/stillenden Beschäftigten schon vor. Falls die Gefährdungsbeurteilung noch nicht erstellt wurde oder unvollständig ist, sollte dies spätestens jetzt schnellstmöglich nachgeholt werden.
Nach Bekanntwerden der Schwangerschaft oder nach Mitteilung, dass die Beschäftigte stillt, müssen Sie als Vorgesetzte:r unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung §10, Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) erstellen und erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen.
Wir stellen Ihnen an dieser Stelle drei Gefährdungsbeurteilungen für die unterschiedlichen Bereiche zur Verfügung, die Sie gerne verwenden können:
- Gefährdungsbeurteilung Büroarbeitsplätze nach § 10 Mutterschutzgesetz
- Gefährdungsbeurteilung naturwissenschaftlicher und technischer Bereich nach § 10 Mutterschutzgesetz
- Gefährdungsbeurteilung Bereich Hochschulsport nach § 10 Mutterschutzgesetz
3. Gefährdungsbeurteilung mit der Schwangeren besprechen
Im Anschluss an die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung besprechen Sie diese sowie die daraus resultierenden Maßnahmen gemeinsam mit der Schwangeren.
Sie beide (die schwangere Beschäftigte und Sie als Vorgesetzte:r) unterschreiben die Gefährdungsbeurteilung.
4. Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung umsetzen
Falls Gefährdungen ermittelt wurden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen und eingehalten werden. Können Gefährdungen nicht abgestellt werden, müssen gemeinsam mit der Schwangeren Alternativen für die Weiterbeschäftigung gesucht und gegebenenfalls angewendet werden. Ein Einsatz darf auch trotz des ausdrücklichen Wunsches der Schwangeren nicht erfolgen! Dies gilt für Mitarbeiterinnen als auch für Studentinnen.
Sollte keine alternative Einsatzmöglichkeit ohne Gefährdung gefunden werden, muss von Seiten des Arbeitgebers ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
5. Gefährdungsbeurteilung aufbewahren
Die Gefährdungsbeurteilung verbleibt bei der/dem Vorgesetzten, wird dort abgelegt und bei Bedarf der prüfenden Stelle vorgelegt.
Ansprechpartner:innen
Unsere Ansprechpartner:innen für den Bereich Arbeitsschutz finden Sie hier.
weitere nützliche Links
Leitfaden zum Mutterschutz vom BMFSFJ
Gefährdungsbeurteilung "Mutterschutz - Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Schutzmaßnahmen" vom Gewerbeaufsichtsamt Niedersachsen
Gefährdungsbeurteilung
Hier erfahren Sie, wie Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden und erhalten nützliche Hinweise und Vorlagen sowie weiterführende Links.